Beantragung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung?
Zur Bearbeitung Ihres Antrages müssen Sie Folgendes beim Baurechtsamt der Stadt Schwäbisch Hall, Am Säumarkt 6, 74523 Schwäbisch Hall einreichen:
a) Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (formlos möglich)
- Angabe des zu teilenden Grundstücks
- Vorname, Name, Anschrift des Antragsstellers
- Unterschrift des Antragstellers
b) mindestens drei Planhefte mit den Bauvorlagen in Papierform
Wir behalten davon ein Planheft für unser Archiv.
Wenn Sie mehr Planhefte benötigen, können Sie auch mehr einreichen. Dies ist zum Beispiel sinnvoll, wenn Sie jedem Teileigentümer eine Ausfertigung des Aufteilungsplans überlassen möchten. Ab dem vierten eingereichten Planheft verlangen wir eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 15 Euro je Planheft.
Sie können für die Planhefte jede Art von Schnellheftern, Planmappen oder Ordner wählen. Das Format der Planhefte ist auf DIN A 4 beschränkt, größere Pläne müssen Sie entsprechend falten.
Die Planhefte müssen enthalten:
- aktueller Lageplan (nur zeichnerischer Teil) mit farbiger Umrandung des zu teilenden Grundstücks (aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster genügt)
- Grundrisse, Schnitte, Ansichten
- Wohnflächenberechnung
Was ist bei der Bauvorlagen zu beachten?
- Der Lageplan muss aktuell sein. Sie können auch einen Auszug aus dem Liegenschaftskataster vorlegen. Diesen erhalten Sie beim Landratsamt Schwäbisch Hall, Amt für Flurneuordnung und Vermessung, Fachbereich 2, Vermessung, Karl-Kurz-Straße 44, 74523 Schwäbisch Hall, gegen eine geringe Gebühr.
- Ein Ausdruck aus unserem Geoportal, dem Geoportal BW oder eine Karte eines im Internet verfügbaren Kartenanbieters kann nicht als Lageplan akzeptiert werden.
- Alle Wohnungen benötigen ein WC, eine Küche, ein Wasserzulauf und Wasserablauf und mindestens ein Aufenthaltsraum, zudem benötigen sie eine Wohnungseingangstüre.
- Jedes Sondereigentum benötigt eine abschließbare Türe, die es vom Allgemeineigentum trennt.
- In jedem Raum oder auf jeder Freifläche eines Sondereigentums muss eine speziell für dieses Sondereigentum gültige eingekreiste Zahl eingetragen werden.
- Alle Treppenhäuser Flure, die zu einem Sondereigentum führen, müssen mit einem eingekreisten „G“ für Gemeinschaft gekennzeichnet werden.
- Der Heizraum oder der Raum mit der Übergabestation sowie der Raum mit den Wasserzählern müssen ebenfalls mit einem eingekreisten „G“ gekennzeichnet werden.
- Die Grundrisse müssen vollständig vermaßt sein und es muss zumindest aus der Wohnflächenberechnung die Fläche der einzelnen Räume erkennbar sein.
- Stellplätze in Tiefgaragen können Sondereigentum sein, wenn sie vermaßt und entsprechend gekennzeichnet wurden. Die einzelnen Stellplätze müssen mindestens mit einem dauerhaften Farbanstrich getrennt werden. Das selbe gilt für Garagen.
- Dachterrassen auf denen unterschiedliches Sondereigentum gebildet werden soll und Balkone, die vom Garten aus betreten werden können, können Sondereigentum sein, wenn sie vermaßt und entsprechend gekennzeichnet wurden. Zudem müssen sie vom Allgemeineigentum oder von anderem Sondereigentum erkennbar baulich getrennt werden (z.B. Sichtschutz, Zaun, etc.). Eine Höhe von 1 m wäre bereits ausreichend.
- Stellplätze im Freien, Carports, Terrassen und Freiflächen können Sondereigentum sein, wenn sie vermaßt und entsprechend gekennzeichnet wurden. Zudem muss der Abstand zum Gebäude oder zu der Grundstücksgrenze vermaßt werden.
- Stellplätze im Freien, Carports, Terrassen und Freiflächen, für die kein Sondereigentum sondern nur ein Sondernutzungsrecht begründet werden soll, sind mit „SNR“ und einer eindeutig zuordenbaren Zahl zu kennzeichnen. Alternativ können diese mit „G“ oder gar nicht gekennzeichnet werden.
- Ein Übergang von Allgemeineigentum in Sondereigentum kann nur dann erfolgen, wenn sich zwischen dem Allgemeineigentum und dem Sondereigentum eine Tür befindet. So kann ein baulich nicht getrenntes Treppenhaus nur vollständig dem Allgemeineigentum zugerechnet werden.
- Die Abgeschlossenheitsbescheinigung kann sich nur jeweils auf ein Buchgrundstück beziehen. Ein Buchgrundstück kann jedoch aus mehreren Flurstücken bestehen.
- Ein Unterbau oder Überbau auf ein Nachbargrundstück ist unschädlich, wenn dieser eine untergeordnete Rolle einnimmt und die Erschließung vom aufzuteilenden Grundstück erfolgt.
Gebühren:
Grundgebühr (inkl. 3 Stunden Bearbeitungszeit) = 195,00 €
je weitere angefangene Stunde = 65,00 €
je Nutzungseinheiten
2 – 3 NE = 150,00 €
4 – 8 NE = 130,00 €
9 – 15 NE = 120,00 €
16 – 25 NE = 105,00 €
26 – 50 NE = 90,00€
ab 51 NE = 70,00 €
einschließlich 3 Aufteilungspläne (mit Aktenausfertigung).
Jedes weitere Planheft 15,00 €